Im Zusammenhang mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips und der Regelung des Datenschutzes soll im Schweizer Kanton Aargau auch das Archivwesen den modernen gesetzgeberischen Anforderungen angepasst werden. Der Kanton versucht sich dabei an einer dreigliedrigen Kombigesetzgebung. Schweizweit einzigartig und vielleicht sogar wegweisend sei der Einbezug des Archivwesens in ein Informations- und Datenschutzgesetz, sagte Staatsarchivarin Andrea Voellmin bei der Vorstellung der Gesetzesvorlage, die folgenden Grundsätzen unterliegt:
1. Die Archivierungspflicht für die öffentlichen Organe umfasst die Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung aller Dokumente, denen für den Kanton, die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung zukommt.
2. Das Staatsarchiv des Kantons macht die aufbewahrten Dokumente nach einer Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung der Öffentlichkeit zugänglich, Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, allerdings erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen.
3. Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme einschränken, aufschieben oder verweigern, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegt oder der Schutz der Archivalien es erfordert.
4. Die Einsichtnahme in Dokumente vor Ablauf der Schutzfrist kann bewilligt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es gebieten, wobei die Bestimmungen über den Datenschutz sowohl bei Forschungs- als auch bei Statistikzwecken zu berücksichtigen sind.
Staatsarchivarin Voellmin beurteilt diese Regelungen als zweckdienliche Konkretisierungen des Archivwesens. Die Archivierungspflicht bilde eine unabdingbare Voraussetzung für Rechtsstaatlichkeit und eine demokratische Verwaltungskontrolle "sowie die Basis für die Aufarbeitung unserer gemeinsamen Geschichte." Die Archivierungspflicht müsse allerdings fachgerecht realisiert werden.
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Quelle: Zofinger Tagblatt, 30.9.2004