Begrenzte Haltbarkeit der digitalen Signatur

Die Ziele waren abgesteckt, Umsetzungspläne erstellt, Fortschrittsanzeiger eingerichtet und bis Ende 2005 wollte der Bund alle seine Dienstleistungen online (http://www.bund.de/BundOnline-2005-.6164.htm) stellen. Schließlich hatte man die elektronische Unterschrift gesetzlich der eigenhändigen gleichgestellt und mit Signaturgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sigg_2001/index.html), Signaturverordnung (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sigv_2001/index.html) sowie dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften alles penibel festgelegt. Somit sollten sich Anträge, Auftragsvergaben oder Beschaffungsmaßnahmen sicher online abwickeln lassen. 

Doch nun dies: Da macht die Marktforschungsfirma Mummert Consulting (http://www.mummert-consulting.de/) darauf aufmerksam, dass die Zertifikate für digitale Signaturen gerade mal fünf Jahre lang gesetzlich gültig sind. Das heißt, längerfristige Verträge, etwa Grundbucheinträge, enthalten nach Ablauf von fünf Jahren keine rechtsgültige Unterschrift mehr. Dann müsste man Nutzern zumuten, die entsprechenden Unterlagen erneut zu zertifizieren.

Da es bislang aber noch keine befriedigenden Lösungen gibt, die zeitliche Befristung aufzuheben beziehungsweise Zertifikate zu archivieren, ist guter Rat gefragt. Bis zu drei Jahren, so schätzt Mummert Consulting, könne sich das E-Government nunmehr verzögern, dabei hatte Innenminister Schily gehofft, durch die Einführung elektronischer Abläufe in der Verwaltung jährlich 400 Millionen Euro an Verwaltungskosten einzusparen. (Heise/c't; 21.6.2003)

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