Seit dem 20.1.2014 gelten für die Dienstleistungen der hessischen Staatsarchive Marburg, Darmstadt und Wiesbaden neue, von der Hessischen Landesregierung beschlossene Gebührenordnungen. Der größte Vorteil für die Nutzerinnen und Nutzer liegt darin, dass sie für die Vorlage von Archivgut in den Lesesälen keine Gebühren mehr entrichten müssen. Damit werden Nutzungen zu privaten und genealogischen Zwecken fortan genauso behandelt wie wissenschaftliche Forschungsvorhaben.
Während für Kopien von Original-Archivgut weiterhin 50 Cent je Aufnahme erhoben werden, erhöhen sich die Gebühren für Kopien von digitalisierten Archivalien von 25 Cent auf 50 Cent pro Datei. Die bisher in Rechnung gestellten Kosten von 5 Euro für den Datenträger entfallen hingegen.
Größere Änderungen erfolgten bei den durch die Fotowerkstatt hergestellten Reproduktionen. Zukünftig fällt für jeden Auftrag eine Gebühr von 5 Euro an. Hinzu kommen 4 Euro pro Reproduktion unabhängig von der Größe der Vorlage. Der bisher gewährte Rabatt von 30 Prozent für Reproduktionen bei Aufträgen im Rahmen von Forschungs- und Unterrichtsvorhaben wird nicht mehr gewährt. Die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Auskunftstätigkeit und der Veröffentlichungsgenehmigungen bleiben im Wesentlichen gleich.
Über die Gebührenordnungen hinaus trat bereits zum 15.1.2014 als letztes Element einer Archivrechtsreform in Hessen eine neue "Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive" in Kraft. Die Vorschrift löst die bisherige Benutzungsordnung aus dem Jahr 1997 ab und regelt die Nutzungsmodalitäten in den drei staatlichen Archiven Hessens.
Im Wesentlichen enthält die aktuelle Ordnung folgende Neuerungen:
Die Nutzungsgenehmigungen für die einzelnen Forschungsvorhaben werden zukünftig unbefristet gültig sein. Damit entfällt die Pflicht zur jährlichen Antragstellung.
Der Zugang zur stetig wachsenden Zahl digitaler Reproduktionen wird künftig auf zweierlei Weise möglich. Neben den frei im Internet verfügbaren Digitalisaten werden weitere über die Online-Datenbank HADIS zum Abruf und zur individuellen Nutzung zur Verfügung gestellt. Für deren Einsichtnahme wird nur eine einfache Online-Registrierung erforderlich sein. Hierfür schafft die neue Ordnung die rechtliche Grundlage.
Menschen mit Behinderungen garantiert die Rechtsvorschrift den barrierefreien Zugang zu den Nutzungsräumen. Sollte dies aufgrund der baulichen Situation oder sonstiger Hindernisse nicht zu realisieren sein, stellen die Archive die Nutzung mit organisatorischen Maßnahmen sicher.
Mit diesen Neuerungen soll die nun in Kraft getretene Ordnung dem Bedürfnis nach mehr Nutzerfreundlichkeit Rechnung tragen und den Zugang zu den geschichtlichen Quellen des Landes Hessen erleichtern.
Kontakt:
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Quelle: Hessisches Landesarchiv, Meldung vom 15.1.2014 und Meldung vom 20.1.2014.