Klagen im ersten Zivilprozess um den Einsturz des Kölner Stadtarchivs abgewiesen

Rund ein Jahr nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln eine Klage im ersten Zivilprozess um den Archiveinsturz gegen die Stadt Köln abgewiesen. Drei Leihgeber, die dem Archiv Materialien in Verwahrung gegeben hatten, hatten die Feststellung beantragt, dass die Stadt Köln nach dem Archiveinsturz für die entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist. Zudem verlangten sie die Herausgabe des Archivguts. Das Landgericht wies die Klagen am 16. März 2010 mit der Begründung ab, dass keine Pflichtverletzung der Stadt beim Einsturz des Stadtarchivs vorläge (Az:5 O 257 / 09; 5 O 299 / 09; 5 O 300 / 09).

Rechtsanwalt Dr. Louis Peter, der vor dem Landgericht die drei gegen die Stadt klagenden Leihgeber vertreten hatte, kündigte am Tag der Verkündung des Urteils Berufung an. Die Leihgeber hatten argumentiert, die Stadt habe ihre Obhutspflichten verletzt, weil sie vor dem Unglück auf bereits entdeckte Schäden am Stadtarchiv nicht ausreichend reagiert habe. Dies sei unter anderem durch eine öffentliche Äußerung der Archivleiterin deutlich geworden. Deshalb seien die Nachlässe des Baritons William Pearson, des Soziologen Rene König und der Familie von Wittgenstein fahrlässig gefährdet worden. Das Gebäude hätte im Februar 2009 aufgrund der Gefahrenlage geräumt werden müssen, argumentiert Peters.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts folgte dagegen der Argumentation der Kommune, die eine Pflichtverletzung abgestritten hatte. Fahrlässiges Handeln der Stadt liege nicht vor, weil es keine Auffälligkeiten gegeben habe, die bei den Verantwortungsträgern der Stadt Zweifel an der Standfestigkeit des Gebäudes hätten aufkommen lassen müssen. Die Kammer verwies auf Voruntersuchungen von 2004 sowie auf Untersuchungen aus dem Jahr 2007 während des Schildvortriebs und Messungen am 5. Februar 2009, die zum Ergebnis kamen, dass alle vorhandenen Setzungen innerhalb der Norm klagen und die Standsicherheit des Gebäudes nicht gefährdet war.

Die Stadt sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, Archivgut auszulagern oder die Leihgeber über Gefahren zu informieren. Eine grundsätzliche Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Kommune lehnten die Richter ab. Auch den Herausgabe- und Bereitstellungsanspruch der Leihgeber ließen die Richter nicht gelten. Angesichts der Gesamtumstände sei dessen Herausgabe des Archivmaterials derzeit nicht zumutbar, so Gerichtssprecher Dr. Dirk Esser.

Die drei Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung eingelegt werden. Die Urteile werden Ende März 2010 auf der Internetseite www.nrwe.de der NRW-Justiz einzusehen sein.

Quelle: Albert Huhn, Kölnische Rundschau, 16.3.2010; FAZ, 16.3.2010; Köln Nachrichten, 16.3.2010

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