Urkunde von 1252 verhilft Rostock zu Strand

Konnte 1928 noch ein Streit zwischen der Stadt Rostock und dem Land Mecklenburg-Schwerin über die Eigentumsrechte am Ostsee-Strand zugunsten der Stadt beigelegt werden, so wurde nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Rostocker Heide auch der Strand verstaatlicht. Nach der politischen Wende gab es erneut Differenzen zwischen Stadt und Land, das seinen Anspruch mit den Aufgaben des Küstenschutzes begründete.

Nun konnte die im Rostocker Stadtarchiv archivierte Heide-Urkunde vom 25. März 1252 dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als Grundlage dienen für die Entscheidung, der Stadt Rostock das Eigentum an dem etwa 77 Hektar großen Strand zurückzugeben.

Die Leiterin des Rostocker Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes Sabine Kahle gründet das Eigentumsrecht der Hansestadt am Strand auf landesherrliche Verleihung, zieht dafür die Heide-Urkunde heran, der es heißt, dass Heinrich Borwin III. als Herr von Rostock der Stadt Rostock die Rostocker Heide für 450 Mark Pfennige verkauft. Da es damals noch keine Gemarkungen, Flur- bzw. Flurstück-Nummern gab, wurde genau beschrieben, wie der Verlauf der Grundstücksgrenzen ist. Entsprechend der Urkunde wurde die Stadt nicht nur mit der Ausübung Lübischen Rechtes bewidmet, sondern erwarb zudem vom Landesherrn eine Fläche, deren Grenzen sich wie folgt erstrecken: von dem Besitztum Heinrichs (Hinrichsdorf), das 20 Hufen hat, bis zum Gehege der Mönche (Mönchhagen), das 20 Hufen hat und nicht mehr in seinem Grenzen erhalten wird, von dort bis zu dem Gehege des Volquinus (Volkenshagen), das insgesamt 11 Hufen enthält, danach aber direkt über die Straße, die nach Ribnitz führt, bis zu dem Ort, wo einst Wilhelm Vulebresme ermordet worden ist, dann zum Zarnezstrome (Stromgraben) über den Wiesenweg quer hinüber, bis man endlich zur Meeresküste gelangt; so an der Meeresküste entlang bis zum östlichen Ufer oder dem Wasser des Flusses von Warnemünde, mit aller Nutzung an Weiden, Wiesen, Holzung, Land, Wasser und Wasserläufen.

Diese Ausführungen aus dem Jahr 1252 halfen jetzt, die städtische Rechtsauffassung durchzusetzen. Praktische Auswirkungen hat die Vermögenszuordnung auf die Stadt kaum. Die Durchführung des kostenintensiven Küstenschutzes bleibt weiter in den Händen des Landes.

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Quelle: Sabine Schubert, Schweriner Volkszeitung, 6.7.2004

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